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Zugang zu gemeinsamem Spitzboden in Eigentumswohnanlage
Auch wenn ein gemeinschaftlicher Spitzboden von den Eigentümern nur über die darunter liegende Eigentumswohnung erreichbar ist, behält diese Wohnung ihre der Teilungserklärung entsprechende Eigenschaft als Sondereigentum.
Bei einer derartigen Lage eines gemeinschaftlichen Dachbodens ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Eigentümer ganz erheblich einzuschränken. Um die Beeinträchtigungen des Eigentümers der darunter liegenden Wohnung möglichst gering zu halten, entschied das Gericht, dass nur ein solcher Mitgebrauch zulässig ist, der lediglich ein gelegentliches Betreten des Speichers notwendig macht.
Beschluss des BayObLG vom 14.02.2001
2 Z BR 3/01
NJW-RR 2001, 801