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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zutrittsrecht des Vermieters

Der Vermieter hat, außer bei akuten Notfällen wie Wasserrohrbrüchen etc., grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung des Mieters in dessen Wohnung einzudringen. Ist ein seelisch labiler Mieter trotz Benachrichtigung einer bevorstehenden Zählerablesung mehrfach nicht erreichbar, kann sich der Vermieter aber Zutritt zu der Wohnung verschaffen, um nach dem rechten zu sehen. Im Rahmen dieser Aktion jedoch das Schloss auszuwechseln und einen Schlüssel zu behalten, ging dem Thüringer Verfassungsgerichtshof dann schließlich doch zu weit.

Beschluss des Thüringer VerfGH vom 26.02.2004
VerfGH 19/02
Pressemitteilung des Thüringer VerfGH
Stichwörter: zutrittsrecht + vermieters

2 Kommentare zu „Zutrittsrecht des Vermieters”

Gast Experte!

Wirksamer Kündigungsausschluss für zwei Jahre

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem letztjährigen Urteil entschieden, dass ein handschriftlicher Zusatz zu einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet, wirksam ist (VIII ZR 81/03).

In Fortführung dieser Rechtsprechung erging nun ein BGH-Urteil, in dem auch die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der das gesetzliche Kündigungsrecht für beide Mietvertragsparteien für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen ist, rechtlich nicht beanstandet wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigungsbeschränkung - wie hier - beide Seiten gleichermaßen betrifft.

Urteil des BGH vom 30.06.2004
VIII 379/03
NJW 2004, 3117

Gast Experte!

Unwirksame Mieterhöhung bei falscher Wohnflächenangabe


Für den Mieter kann sich eine Überprüfung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auszahlen. Dies zeigt ein in der Praxis überaus wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs:

Für ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht die vereinbarte, sondern die tatsächliche Größe der Wohnung maßgebend. Daher ist auch stets die Wohnfläche mit anzugeben. Erweist sich die genannte Wohnfläche zu Ungunsten des Mieters um mindestens 10 Prozent zu hoch, ist die Mieterhöhung unwirksam. Der Vermieter hat dem Mieter dann zudem die nach der ursprünglich akzeptierten Erhöhung zu viel gezahlte Miete zurückzuzahlen.

Urteil des BGH vom 07.07.2004
VIII ZR 192/03
NJW 2004, 3115
NZM 2004, 699
BGHR 2004, 1204

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