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Baurecht Insolvenzrecht - Bauvertragsrecht Gewährleistungsrecht Verjährung Sonsiges
16.1.1986 VIIZR138/85 Lehnt es der Konkursverwalter ab, einen vom Gemeinschuldner und vom Auftraggeber / Besteller bei Konkurseröffnung nicht vollständig erfüllten Bauvertrag zu erfüllen, kann sich der Auftraggeber / Besteller innerhalb des an die Stelle des Vertrags getretenen Abrechnungsverhältnisses grundsätzlich auf Mängel der Teilleistungen ohne Rücksicht auf die sonst für Gewährleistungsansprüche maßgebende Verjährung berufen (im Anschluß an BGHZ 68, 379). KO§17 VOB/B§13
Aktenzeichen: VIIZR138/85 Paragraphen: KO§17 VOB/B§13 Datum: 1986-01-16