Gast
Hallo Paramedic
wenn Ihr Vermieter alle Vorschriften bei der Kündigung hinsichtlich der Kündigungsform (auch Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs), Kündigungsfrist (beim Vermieter verlängert sich diese) und Kündigungsgrund (der Vermieter darf nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt) beachtet hat, steht es Ihnen frei zu prüfen ob es Erfolg verspricht sich durch Widerspruch gegen die Kündigung zu wehren und ggf. einen Prozeß zu führen.
Der Widerspruch ist schriftlich zu erklären und muß grundsätzlich zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vermieter zugegangen sein mit der Begründung des Widerspruchs.
Gewaltsamen Zutritt zu der von Ihnen bewohnten Wohnung kann sich der Vermieter jedoch vorläufig nicht verschaffen. Wenn Sie jedoch dabei bleiben, die Kündigung einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen und nicht zu reagieren, ist es nur eine Frage der Zeit bis zur Räumungsklage und und gewaltsamen Räumung.
Gruß
nanda-devi