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Zweckentfremdung durch Leerstand
Das wirtschaftliche Verwertungsinteresse rechtfertigt keinen Leerstand vermietbarer Wohnungen. (VG Berlin, Az. VG 16 A 11/97, aus: GE 10/97, S. 631)
Fall: Eine Wohnungsbaugesellschaft ließ Wohnungen leerstehen, um das Haus besser verkaufen zu können. Das zuständige Wohnungsamt sah hierin eine unzulässige Zweckentfremdung. Und das Verwaltungsgericht stimmte dieser Ansicht zu, weil wirtschaftliches Interesse allein noch keinen Leerstand rechtfertigt.
Wenn der Vermieter einer momentan leerstehenden Wohnung beabsichtigt, die Wohnung später selbst zu beziehen, liegt keine Zweckentfremdung durch Leerstand vor. Das ist nur der Fall, wenn eine Wohnung trotz Mietinteressenten dauerhaft unvermietet bleibt. (OLG Karlsruhe, Az. 2 S 22/95, aus: WM 9/96, S. 565)