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Zweckentfremdung durch Umwandlung
Werden Wohnungen als Gewerberäume vermietet und gewerblich genutzt, liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn örtlich kein Wohnungsnotstand besteht. Konkret: Wenn örtlich ein Überangebot an Mietwohnungen besteht, der öffentlich geförderte Mietwohnungsbau eingestellt wurde, von der Fehlbelegungsabgabe für Besserverdienende zunehmend Abstand genommen wird, sogar der Abriss von Wohnraum öffentlich gefördert wird, liegen genug Anhaltspunkte für das Nichtbestehen einer Wohnungsnotlage vor, so dass ein Zweckentfremdungsverbot nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Berliner Verordnung über das Zweckentfremdungsverbot wird rückwirkend ab dem 1. September 2000 außer Kraft gesetzt. (BVerwG, Az. 5 B 253/02, aus: Tsp 22.03.2003, S. I 1)