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Ein Zwischenmietvertrag liegt vor, wenn der Eigentümer einer Wohnung oder eines Wohnhauses nicht unmittelbar an den Endnutzer (Bewohner) vermietet, sondern einen Dritten, den sogenannten Zwischenmieter, einschaltet. Ein Fall der Zwischenvermietung liegt beispielsweise vor, wenn die Gemeinde Wohnraum mietet, um ihn an Personen mit dringendem Wohnbedarf weiterzuvermieten.<br />