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Das Oberlandesgericht Köln wies die Zahlungsklage des Verletzten ab (11 U 41/00). Der Hauseigentümer habe sich nichts vorzuwerfen, die Beleuchtung des Hauszugangs sei völlig ausreichend. Die Haustür und ein Teil der Außenwand des Treppenhauses bestünden aus Glas. Bei eingeschalteter Treppenhausbeleuchtung sei der ganze Eingangsbereich auch draußen gut ausgeleuchtet. Lichtschalter (für das Licht im Treppenhaus und für die Außenbeleuchtung) befänden sich neben der Eingangstür der Wohnung und neben der Eingangstür des Hauses. Für vernünftige Besucher, die das Licht einschalteten, bestehe also keinerlei Gefahr.<br />
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Wer beim Verlassen des Hauses bei Dunkelheit die vorhandenen Schalter nicht benütze, um die Beleuchtung einzuschalten, wer statt dessen nach draußen ins Dunkle gehe und die Treppe hinunter steige, obwohl die Bewegungsmelder nicht wie erwartet funktionierten - anstatt zwei Schritte zurück zum Haus zu gehen, um wenigstens nachträglich das Licht einzuschalten -, handle besonders unvorsichtig und sei für die Folgen selbst verantwortlich.<br />
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Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2000 - 11 U 41/00