Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe ein Problem: Bin zum 1.1.07 in eine Studentenwohnung eingezogen; mein Vertrag läuft noch bis zum 31.3.08. Da ich jetzt aber einen Platz für ein Auslandssemester habe, hab ich mir nen Nachmieter gesucht, der auch von dem Vermieter akzeptiert wurde. Im Paragraph 16 des Mietvertrags steht geschrieben, dass:

Wird der Mietvertrag auf Antrag des Mieters ohne Einhaltung der Fristen der § 1 Ziff. 4 oder §3 einvernehmlich vorzeitig beendet, so hat der Mieter dem Vermieter, die durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstandenen Kosten in Höhe von 16 € zu hahlen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens.


Nunja, nun will der Vermieter auf einmal keine 16, sondern gleich 30 Euro haben... Obwohl ich selber nen Nachmieter gesucht habe und vom Vermieter alles klar geht. Frage mich nun, ob ich irgendwie dagegen vorgehen kann (wobei sich hier die Frage stellt ob das sinnvoll ist wegen den 14 Euro). Wahrscheinlich macht der letzte Satz im Paragraph die Sache wieder "rechtsgültig", aber finde es trotzdem "Beschiss"... Ist dieser letzte Satz nicht richtswidrig? Der hätte ja auch einfach 100 Euro verlangen können... Da muss es doch eigentlich im Mietvertrag ne genauere Regelung geben... Was meint ihr?
Stichwörter: strafzahlung + zumutbar

1 Kommentar zu „"Strafzahlung" zumutbar?”

Der_Mario Experte!

Hallo.

In § 555 BGB heißt es: Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.[/quote:f7e3c]
Außerdem ist diese Klausel meiner Meinung nach ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.