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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich wohne seit 01.07 in meiner ein-zimmer wohnung.

nach ca 7 tagen habe ich meinen vermieter darauf hingewiesen das bei meinem balkoonfenster sowie balkon tür die farbe abblättert und das nackte holz zu sehen ist welches mittlerweile anfängt zu schimmeln.

Der kit der fenster rahmen und fenster zusammenhält bröckelt stark ab so das es an einigen stellen nicht mehr dicht ist. Seit her wird es immer schlimmer, in so fern das sich die balkontür nicht mehr richtig schließen lässt und kalte luft hindurchdringt.

wenn ich die heizung ausgestellt habe und es am abend ca 25°C im betroffenen zimmer ist (durch heizen), ist es am morgen nur noch 3 bis 5 grad über der aussentemperatur... ich wurde schon mehrfach krank dadurch.

Ich habe grade den beitrag gelesen "wann miete mindern etc". allerdings wäre es mir lieber wenn mein vermieter etwas dagegen macht das es "zieht".

mein vermieter teilte mir mit das die fenster ausgetauscht werden sollen aber nicht mehr dieses jahr.

Was genau kann ich jetzt machen?

freundliche grüsse neowkewl
Stichwörter: kälte + kaputt + dringt + fenster + help

1 Kommentar zu „Fenster kaputt kälte dringt ein HELP!”

BK-Mann Experte!

Hallo

ganz einfach: eine ordentliche Mängelanzeige an den Vermieter schicken, mit Fristsetzung, und Ankündigung was geschieht, wenn er nicht reagiert. Hier einige wichtige Paragraphen dazu, wobei man dem Vermieter ruhig einige davon nennen sollte, falls er nicht weiß dass es ein BGB gibt:

§ 536 BGB / Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln[/b:aeec3]

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

§ 536a BGB / Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels[/b:aeec3]

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme[/b:aeec3]

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

§ 536c BGB / Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter[/b:aeec3]

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.



Wenn der Vermieter nicht reagiert:
entweder Miete mindern, oder selbst Hand anlegen und dem Vermieter in Rechnung stellen.

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