Der_Mario
Du bist nicht verpflichtet, die Tapeten zu entfernen.
Wenn Du die Wohnung so übernommen hast, kannst Du sie auch so wieder verlassen.
Zephyda
Hallo!
Erst einmal dankeschön für die Antwort.
Ergänzend möchte ich Auszüge aus dem Mietvertrag einfügen:
Hallo!
Vorab schonmal schönen Dank für das Interesse, die Antworten und für den Link zum Urteil.
Ergänzend nun die Angaben aus dem Mietvertrag:
§ 9 1.1 "Wohnung wird renoviert übergeben."
Ist unzutreffend. Die Wohnung wurde in unrenoviertem Zustand übergeben. Ich kenne das auch nicht anders.
§ 5.1 Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen für Küche, Bad, Duschraum alle drei Jahre, für die übrigen Räume alle fünf Jahre vorzunehmen. Der Innenanstrich der Fenster und Türen sowie der Fußleisten und Heizkörper hat der Mieter im Turnus von sechs Jahren vorzunehmen, sofern nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Die Schönheitsraparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietvertrages.
§ 25 Sonstige Vereinbarungen:
Handschriftlicher Eintrag: Teppichböden und Tapeten müssen evtl. beim Auszug entfernt werden.
Und auf den Eintrag unter § 25 bezieht sich die Vermieterin nun.
Der_Mario
§ 5.1 klingt sehr nach starren Fristen, und das wäre dann unwirksam. Zitier doch mal bitte die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen.
Zephyda
Alles was ich hinsichtlich Schönheitsreparaturen gedruckt im Mietvertrag finden konnte, befand sich unter § 9
5.1 hatte ich schon komplett zitiert.
5.2 Die Schönheitsreparaturen umfassen u. a. Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, Kälken des Kellers.
Unter 5.5 wurde handschriftlich vereinbart, dass die Küche (diese hatte ich von den Vormietern übernommen) evtl. bei Auszug entfernt werden muss.
Die Küche wurde bereits ausgebaut und entsorgt.
Ansonsten gibt es nur noch die handschriftliche Klausel unter den Sonstige Vereinbarungen unter § 25
Der_Mario
Schönheitsreparaturen sind an Ihre Erforderlichkeit zu knüpfen. Zwar dürfen Intervalle als Richtschnur vorgegeben werden, es muss aber jeweils geprüft werden, ob die Reparaturen auch wirklich erforderlich sind. Eine solche starre Regel, wie sie bei Dir vorliegt, ist nach BGH-Rechtsprechung unwirksam. (Urteil vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 106/05).
Bezüglich der individuell vereinbarten Regelung zu den Tapeten spricht der BGH von einem unzulässigen Summierungseffekt. (Urteil vom 05.04.2006 Az. VIII ZR 163/05).
M. E. ist die Klausel unwirksam und die Forderung Deiner Vermieterin unbegründet.
Zephyda
@ Der_Mario
vielen Dank für die verständliche Erklärung. Hat mir sehr geholfen.
LG