Susanne
Was heißt "Gemeindewohnung"? Ist es Wohnraum der Kirchengemeinde, so ist in der Regel das Mietrecht nicht anwendbar. Wohl eher Sozialwohnung gemeint?
Weiterhin: es ist natürlich seeeehr sinnvoll, erst einen Antrag abzuschicken und sich danach schlau zu machen.
1. Eltern und Kinder dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung aufgenommen werden !!! Das hat überhaupt nichts mit Untervermietung zu tun.
2. Solltest Du tatsächlich als Hauptmieter im Mietvertrag stehen und hast nicht gekündigt, so kannst Du aus und einziehen so oft Du willst. Der Abschluss eines Mietvertrags hat absolut nichts mit Bewohnen der Wohnung zu tun! Du bist Mieter, Schluss-Ende-fertig.
3. Keine Überbelegung!
Melhase
Danke für deine Antwort <!-- s --><!-- s -->
Früher war die Wohnung mal eine Sozialwohnung, seit etwa 2 Jahren ist es aber keine mehr. Dennoch gehören die Wohnungen der Gemeinde und werden von der Gemeinde verwaltet.
Als Hauptmieter steh ich nicht im Vertrag, Hauptmieter ist meine Mutter.
In der Spalte wo normalerweise der Ehegatte eingetragen wird, wurde ich eingetragen. Weiß nicht ob das zählt?
Gibts denn irgendwo nen Paragraphen wo ich was festes in der Hand hätte?
Rano
Hi!
Ich fand gerade ein Urteil - Landgericht MÜNCHEN! :
(2.4.2003)Vermieter, Überbelegung, Mietrecht, fristlose Kündigung, Wohnung, Drei-Zimmer-Wohnung, Vermieter, Mieter, KündigungWas zuviel ist, ist zuviel. Dieses Sprichwort gilt offensichtlich auch im deutschen Mietrecht. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, muss ein Mieter mit seiner fristlosen Kündigung rechnen, wenn er eine zu große Zahl von Familienangehörigen in eine dafür ungeeignete Wohnung aufnimmt. (Landgericht München I, Aktenzeichen 14 S 20709/01)
ALLERDINGS waren hier viel mehr Personen zugezogen.
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Ich kann die Aussage: Nicht Hauptmieter, aber mit eingetragen nicht so recht interpretieren. Ggfs. müsstest Du die Seite mal scannen und hier einstellen.
In der Tat hätte ich der Sachbearbeiterin erstmal ihre Entscheidungsgründe aus der Nase gezogen, denn bei 3Personen ist m.E. ohnehin keine[/u:cfa2d] Überbelegung gegeben.
Vielleicht googelst Du mal selbst im Bayrischen Landesrecht, ... ggfs auch in der Münchner Satzung zum Thema Überbelegung.
Gruß
Ralph
Susanne
Es kann durchaus mehr als nur einen Hauptmieter geben, ausschlaggebend ist aber, dass Du den MV auch unterschrieben hast.
Sagen wir mal so: alle Mieter, die den MV unterschrieben haben, sind Hauptmieter!
Das hat eher Vorteile für den Vermieter...
Ansonsten halte ich es nicht für sinnvoll die Tochter da einzutragen, wo sonst der Ehegatte steht. Ist das eigentlich ein uralter Vertrag? In der Regel sind heute beide Ehegatten Hauptmieter und nicht wie früher, wo die Ehefrau sowasähnliches wie geduldet war.
Aber trotzdem, bei Zuzug von Kindern oder Eltern/-teilen ist eine Erlaubnis durch den VM nicht erforderlich (da gibt es auch ein Urteil, wo ein Mieter gleich Vater und Mutter zur Pflege aufgenommen hat) und erst recht kein Antrag auf Untervermietung.
Ich denke nämlich, dass Du eine Ablehnung bekommst wg. Überbelegung- hört sich zumindest danach an.
Melhase
den mv hab ich nicht mit unterschrieben, ich war damals ja erst 4 jahre alt. meine mutter hat ihn unterschrieben und ich wurde dazu geschrieben, dass ich eben auch dort wohne. aber ist schon 20 jahre her