Susanne
Sicher-sollte nach Einsicht der Unterlagen keine Beanstandung vorliegen!
Rechtlich stehst Du sowieso auf sehr dünnem Eis: "vorsorglich Einspruch einlegen" geht schon mal gar nicht.
Einspruch muss auch immer begründet werden, auch ein "ist aber viel zuviel" ist kein Argument.
Man kann die Abrechnung insgesamt beanstanden, weil Formfehler vorliegen und die Abrechnung damit nicht transparent ist, wie verlangt, dabei muss man aber auch angeben, was fehlt.
Man kann einzelne Postitionen beanstanden, aber auch nur begründet. Grundsätzlich sollte man mit den Kosten des Vorjahres vergleichen und hat auch hier gleich die Begründung für die Einsicht in die Rechnungen.
Alles in Allem ist man aber trotz Einspruch erst einmal zur Nachzahlung, sollte eine vorliegen, verpflichtet. Beanstandet man nur einzelne Positionen, so können diese anteilig von der Summe der Nachzahlung einbehalten werden. Fällig ist die Summe bei Zugang der Abrechnung, der VM könnte also "nach so langer Zeit" eigentlich auch Zinsen verlangen!!!