Susanne
Damit solltest Du ganz schnell zum Rechtsanwalt gehen! Wenn ein vorhandenes Badezimmer lediglich durch neue Sanitäreinrichtungen und Fliesen ersetzt wird, ist das keine Modernisierung und es ist keine Mietanhebung wg. Modernisierung möglich!!!
Blos nichts unterschreiben, auch eine Modernisierungsankündigung bedarf nicht einer Unterschrift durch den Mieter!!!
petra.
Hallo Susanne,
Danke für die schnelle Antwort.
Wir haben die Bad-Sanierung ja auch gewollt und sogar mehrfahch beim Vermieter deswegen nachgefragt (genauer gesagt seit 4 Jahren regelmäßig).
Es werden, so weit ich weiß, auch neue Rohre verlegt (uns ging es jedoch in erster Linie nur um die Fliesen, weil die alten gelben wirklich potthässlich sind). Auch wird für die Waschmaschine ein Anschluss gemacht, was uns natürlich sehr Recht ist, damit das Wasser nicht immer über den Schlauch über den Beckenrand laufen muss.
Im Moment haben wir in der Küche Warmwasser über einen Durchlauferhitzer, zukünftig soll das nach dem Umbau lt. dem Vermieter auch über Gas funktionieren (das hat allerdings der Vermieter so festgelegt, nicht wir).
Ebenso will der Vermieter in der Küche noch eine alte Kaminecke rausschlagen, was natürlich dazu führt, dass wir zusätzlichem Aufwand haben, indem wir die Einbauküche komplett abbauen müssen, die dann außerdem nicht mehr von Wand zu Wand passt. Neben dem Kühlschrank haben wir dann eine ca. 40 cm große Lücke. <!-- s --><!-- s -->
Das Ganze heißt, ca. 2 Wochen lang kein Bad und keine Küche - immer woanders duschen gehen und jeden Tag Essen bestellen, essen gehen oder halt nur "Dosenfutter" aus der Mikrowelle essen...
Dafür dann noch die mind. 38 Euro mehr im Monat...
Wie finde ich denn den aktuellen Mietspiegel für unsere Stadt/Ortsteil heraus? Ich habe bei unserer Stadtverwaltung nachgefragt, die haben mich an den Mieterverein verwiesen. Da soll ich allerdings extra hinkommen (10 km entfernt, in der Innenstadt ohne Parkplätze) und 4 € dafür zahlen, damit die mir sagen können, wieviel Miete üblich ist - ganz schön aufwändig <!-- s --><!-- s -->
Gibt es nicht aus andere Möglichkeiten?
Gibt es irgend einen bestimmten §, der das regelt mit den Modernisierungsarbeiten des Bades, dass hierfür keine Mieterhöhung zulässig ist und auch keine schriftliche Zustimmung erforderlich ist?
Dann könnte man den Vermieter darauf hinweisen.
An der Stelle zum Unterschreiben steht jedoch:
"Wir wünschen den Umbau schon eher...", also früher als die vorgegebene 31. KW. Telefonisch wurde ja auch schon der Termin 20. KW vereinbart.
Das unterschreiben wir ja auch gerne - allerdings ohne Einverständnis der zusätzlichen 38 Euro!
Unter die Zustimmung der letzten Mieterhöhung von 49 Euro (dafür, dass wir jetzt in keiner Sozialwohnung mehr wohnen) haben wir mit Kuli drunter geschrieben, dass unser Einverständnis nur gilt, wenn die Badsanierung ohne weitere zusätzliche Mieterhöhung erfolgt.
Darauf folgte nie eine Antwort und seit dem 1. April zahlen wir 428 statt 378 Euro Miete (wie gesagt, alles inkl. Nebenkosten, jedoch ohne Gas und Strom).
Der_Mario
Hier im Forum gibt es eine Rubrik "Mietspiegel-Datenbank", vielleicht findest Du da was zu Deinem Wohnort.
Ansonsten einfach mal bei google "Mietspiegel" und Deinen Wohnort eingeben.
petra.
Hallo Mario,
Danke auch für Deine Antwort.
Bei Google hatte ich vorher schon geguckt, aber leider nichts brauchbares gefunden.
Hier in der Datenbank habe ich 6,00 € gefunden. Mal 74 m² macht dann 444,00 Euro. Da in der Miete noch Nebenkosten (außer Gas und Strom) enthalten sind, kommen wir da nicht ran.
Ich habe allerdings gelesen, dass in einem Zeitraum von 3 Jahren die Anhebung der Miete, um den ortsüblichen Mietspiegel zu erreichen, max. 20 % betragen darf.
Darf der Betrag denn auch auf einmal in einer Summe so massiv aufgeschlagen werden?
Wenn da jetzt allerdings nochmal mindestens 38 € drauf kommen, sind wir ja schon bei minimum 23 %
Unter <!-- m --> http://www.beamte4u.de/906 http://www.beamte4u.de/906.html <!-- m --> habe ich folgendes gelesen:
"Wie oft kann die Miete erhöht werden?
Zwischen zwei Mieterhöhungen bzw. ab Vertragsbeginn soll der Mieter ein Jahr Ruhe haben. Das nächste Erhöhungsschreiben darf also frühestens nach 12 Monaten nach Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung beim Mieter eintreffen. Bekommt er die Erhöhung vorher mitgeteilt, ist diese unwirksam."
Die höhere Miete zahlen wir jedoch erst seit 1. April d. J.
Damit sollte eine solche Erhöhung doch auch nicht gerechtfertigt sein, oder?
Ich möchte dem Vermieter gerne schriftlich antworten, bevorzugt unter Angabe der entsprechenden §, in denen das alles festgelegt ist.
Aber ich weiß nicht, wo ich diese finden kann.
So wie es das BGB oder auch das Jugendschutzgesetz o. ä. gibt, muß es doch auch ein entsprechendes Gesetz geben, in dem alles, was mit Mietrecht zu tun hat, schriftlich festgehalten ist, oder?
Wie heißt dieses Gesetz? Wo kann man das evtl. im Internet finden?
Unter die erste Mietserhöhung habe ich folgedes drunter geschrieben:
"Meine Zustimmung gilt vorbehaltlich einer Komplettsanierung meines Badezimmers in diesem Jahr (ohne erneute zusätzliche Mieterhöhung), wie Anfang d. J. mit Herrn xxx telefonisch besprochen. Diese Sanierung wurde mir bereits seit mehreren Jahren zugesagt und immer wieder wurde ich vertröstet."
Allerdings wurde das nicht im gegenseitigen Einvernehmen telefonisch besprochen, sondern wir haben es dem zuständigen Sachbearbeiter am Telefon gesagt, woraufhin er geantwortet hat, dass er nicht weiß, ob und welche zusätzlichen Kosten hinzu kommen.
Gilt das damit als vertraglich vereinbart, wenn mir daraufhin nicht widersprochen wurde und der höhere Mietbetrag ab 1. April von meinem Konto abgebucht wurde?
petra.
Ich wollte folgendes Schreiben an den Vermieter schicken, könnte vielleicht mal jemand gucken, ob das so okay wäre?
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 04.05.07 bestätige ich, dass ich mit dem Umbau, wie besprochen, beginnend ab dem 14.05.07, einverstanden bin.
Allerdings bin ich nicht damit einverstanden, dass ich weitere 38,00 Euro oder mehr an monatlicher Miete dazu bezahlen soll.
Erst vor einem Monat, zum 1. April d. J. erhöhte sich unsere monatliche Miete um 49,71 Euro.
Unter die Zustimmungserklärung vom 17.03. für diese massive Mieterhöhung zum 1. April hatte ich folgendes vermerkt „Meine Zustimmung gilt vorbehaltlich einer Komplettsanierung meines Badezimmers in diesem Jahr (ohne erneute zusätzliche Mieterhöhung)“.
Telefonisch wurde mir vorab mitgeteilt, dass es sich lediglich um 4 oder 5 Euro handeln könnte, die ggf. noch mal dazu kommen könnten – jetzt ist die Rede von mind. 38 Euro!
Gegen meine vorbehaltliche Zustimmung hatten Sie auch zu keiner Zeit widersprochen und stattdessen zum 1. April die um 49,71 € erhöhte Miete abgebucht, was ich als Zustimmung Ihrerseits sehe.
Um Ihre Kosten für die Sanierung zu senken, schlagen wir vor, dass Sie lediglich das Bad sanieren und die Kaminecke in der Küche belassen, denn diese stört uns nicht sehr und behindert auch nicht die Badsanierung. Eher im Gegenteil – hierdurch entstehen uns weitere Unannehmlichkeiten. Neben dem Bad, das nicht zu benutzen ist, ist auch die Küche nicht zu benutzen, was zu massiven Mehrkosten führt, indem wir täglich essen gehen müssen, weil wir nicht selbst spülen und kochen können. Des Weiteren ist so dann nämlich auch noch eine Komplettrenovierung der Küche erforderlich und ein neuer PVC-Boden, was ebenfalls mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.
Gern tragen wir diese Kosten selber – aber nicht in Doppelbelastung mit noch höherer Miete, obwohl zuvor genau das Gegenteil vereinbart war und den uns zuvor genannten entstehenden Kosten.[/code:bbf4c]
Ich habe mittlerweile rausgefunden, dass es für Mietrecht kein eigenes Gesetz gibt, wie ich urspünglich dachte, sondern dass ich dieses im normalen BGB finde.
Die erste Mieterhöhung von 49 Euro schien demnach gerechtfertigt:
§ 558, Abs. (4) Die Kappungsgrenze von 20 % gilt nicht,
1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Bis zum 31.12.2005 fiel für ca. 2 Jahre eine solche Fehlbelegsabgabe in Höhe von etwas über 130 € für ein Familienmitglied an.
die Wohnungen waren jedoch auch das ganze Jahr 2006 noch Sozialwohnungen und die Mieterhöhung gab es erst ab April 2007.
Gilt das vorstehende Gesetz in dem Falle trotzdem?
Ich würde mich freuen, wenn noch jemand etwas dazu wüsste oder mir sagen könnte, ob der Inhalt des Briefes so okay ist.
Danke <!-- s --><!-- s -->
Rano
Wir weisen darauf hin, dass Sie nach §561, Abs. 1 des BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang dieser Mitteilung folgt, berechtigt sind, zum Ablauf des übernächsten Monats das Mietverhältnis zu kündigen. [/quote:014d7]
Ich mag mich aktuell nicht der ganzen Situation widmen, aber obiges ist (zum jetzigen Zeitpunkt) Dummfug!
Jetzt kann noch keine Erhöhungsankündigung kommen, sondern lediglich eine Ankündigung der Modernisierungsarbeiten gem §554 BGB.
Wenn Du den § mal raussuchst, wirst Du feststellen, dass der VM Dir Deinen Aufwand aufgrund der Arbeiten (angemessen) ersetzen muss.
Dazu könnte in Eurem Fall das Ab- ud Aufbauen der Küche, insb. aber die Ergänzung der Küche um die benannten 40cm gehören. Oder möchtet IHR, dass der Kamin verschwindet??
Susanne muss ich widersprechen: Wenn ein "Steinzeitbad" in eines, modernen Ansprüchen genügendes umgebaut wird, um was sonst als eine MODERNISIERUNG handelt es sich denn?
Gruß
Ralph
Susanne
Lieber Rano,
nur weil das Bad aus "Altersgründen" nicht mehr "modern" ist, sind die Arbeiten noch längst nicht als Modernisierung einzuordnen nach §554 Abs. 2 BGB.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums[/quote:4e397]
Falls der Vermieter also lediglich alt gegen neu ersetzt, ist das keine Modernisierung, sondern eine Instandhaltungsmaßnahme. Der Waschmaschinenanschluss wäre eine, aber das ist Pfennigskram, den ich auch im Baumarkt besorgen kann.
Als Einsparung von Energie ist die Maßnahme Küche bezüglich des Durchlauferhitzers anzusehen, da Wassererwärmung über Gas preiswerter ist als über Strom. Von dieser Maßnahme 11% der Kosten wären als Mieterhöhung angemessen- aber doch nicht der Austausch von Sanitär und Fliesen....
Weiterhin ist mir bekannt, dass eine Modernisierungserhöhung unabhängig von einer "normalen" Mieterhöhung vorgenommen werden kann.
Als Lektüre mal bei http://www.bmgev http://www.bmgev.de <!-- w --> vorbeischauen, auch http://www.internetratgeber-recht http://www.internetratgeber-recht.de <!-- w --> ist ganz interessant.
Und nochmal: das Schreiben würde ich nicht unterschreiben!!! Sollte es lediglich um den Beginn der Arbeiten gehen, kann man das auch separat verfassen!
Zur Not gegen kleines Geld: http://www.frag-einen-anwalt http://www.frag-einen-anwalt.de <!-- w --> hier gibts rechtssichere Auskunft!