Bladder 02.12.2011 10:57
- Ein Mieter hat die Möglichkeit einer Mieterhöhung zu widersprechen!
- Ein Mieter hat die Möglichkeit einer Mietminderung nach § 536 BGB
- Ein Mieter hat die Möglichkeit, ohne Begründung, mit 3 Monaten Kündigungsfrist seine alte Bleibe zu kündigen
Forseti 02.12.2011 10:59
Ja, Ihr Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Höhe anheben. Was dabei zu beachten ist, finden Sie hier:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieterhoe/kap3.htm
Im Gegenzug dürfen Sie bei gravierenden Mängeln aber auch die Miete mindern. Was dabei zu beachten ist, sollte Ihnen aber der örtliche Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht erklären.
Ich schrieb von gravierenden Mängeln. Damit ist nicht gemeint, dass ein Heizkörper nicht warm wird, weil er entlüftet werden muss. Für soch eine Lappalie gibt es einen Vierkantschlüssel.......und gut ist.
MissMojo 02.12.2011 11:08
Ah, ich weiß leider nicht wie das geht, aber das könnte dann ja bitte der Vermieter machen.
Ich werde allerdings dazu aufgefordert, die Heizung in der Küche immer auf volle Temperatur laufen zu lassen. Weil man ja bei der Kücheninstallation versehentlich die Rohre an der nicht isolierten Wand verlegt hat (deswegen ja das Styropor und die DEcke an der Wand).
Aber das muss ich doch dann nicht, oder?
Das mit dem ortsüblichen Dings habe ich bereits gelesen.
Ich finde jedoch eine Isolation in Form einer Decke, kaputte Briefkästen und ziehende Fenster nicht ortsüblich.
Da werden doch dann Äpfel mit Birnen verglichen.
Man kann doch den Preis einer neuwertigen Wohnung nicht mit dem Preis hier von vergleichen?
Forseti 02.12.2011 12:07
1. Wenn Sie nicht in der Lage sind, sich in einem Baumarkt oder bei einem Installateur den passenden Schlüssel zum Entlüften zu besorgen, dann wird Ihr Vermieter auf Ihre Rechnung einen Installateur bestellen. Wollen Sie den wirklich bezahlen?
2. Das mit den "ortsüblichen Dings" haben Sie zwar gelesen, aber leider nicht verstanden. Lesen Sie zuerst einmal im Mietspiegel für Ihre Gemeinde in welche Klassifizierung Ihre Wohnung fällt. Oder besser, warten Sie doch ab, bis das Mieterhöhungsverlangen überhaupt gestellt wird. Warum sich über ungelegte Eier aufregen?