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Betriebsbedingte Kündigung

Personalabbau ist nachprüfbar

Will der Arbeitgeber Arbeitsplätze streichen, um die Arbeitsleistung zu verdichten, so muss er darlegen, inwieweit die geplanten Änderungen in der betrieblichen Organisation und im Arbeitsablauf dazu führen, dass die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer ArbeitnehmerInnen entfällt. Die Umsetzung dieser Entscheidung und ihre betrieblichen Auswirkungen sind vom Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nachprüfbar.

Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 1998 – 8 Sa 739/96
Stichwörter: betriebsbedingte + kündigung

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