Susanne
Hallo Tobias,
ich gehe mal davon aus, dass es sich hier um einen gegenseitigen Kündigungsausschluss handelt.
Soweit ich weiss gehen die Gerichte bzw. sogar der BGH davon aus, dass ein 5 jähriger Kündigungsausschluss den Mieter unangemessen benachteiligt.
Voraussetzung ist hier allerdings, dass diese 5 in eine Formularklausel eines vorgedruckten MV eingetragen ist.
Handelt es sich um einen schriftlichen Zusatz zu einem Mietvertrag oder ist Bestandteil eines ausgehandelten Mietvertrages (kein Vordruck) und nicht in mehr als 3 Mietverträgen des Vermieters eingesetzt, dann könnte es als Individualvereinbarung wirksam sein.
Wahrscheinlich wird es bei Kündigung trotzdem Ärger mit dem VM geben, daher vorher den MV vom Anwalt prüfen lassen.
Der andere Tip: Ist der Vermieter gierig und nicht ganz helle: Den VM mal anrufen, dass man bald arbeitslos wird. Zuschüsse gäbe es aber nur, wenn die Miete höher wäre....Den VM halt irgendwie dazu bewegen, dass er die Miete schriftlich erhöht. Der Kündigungsausschluss betrifft nämlich nicht die Sonderkündigung-und bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht... <!-- s --><!-- s -->