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Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er dem Mieter eine seiner leer stehenden Wohnungen im selben Haus als Alternative anbieten. Weigert er sich und vermietet er die Wohnung direkt an einen Dritten weiter, so ist die Eigenbedarfskündigung nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 311/02 und 276/02) unwirksam, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mitteilt. <br />
Eine Eigenbedarfskündigung sei ein entscheidender Eingriff in die Lebensumstände des Mieters, argumentierten die Richter. Entsprechend müsse der Vermieter seinen Anspruch so schonend wie möglich ausüben und die Folgen entsprechend mildern. Allerdings gilt die Anbietpflicht dem Mieterbund zufolge nur bis zum Ende der Kündigungsfrist und nicht bis zum Ablauf des Räumungsrechtsstreites. Außerdem beschränke sich die Anbietpflicht nur auf leer stehende Wohnungen im selben Haus oder in der selben Wohnanlage. <br />
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