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Vorkaufsrecht

Der Mieter hat ein Vorkaufsrecht vor Dritten, wenn die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Der Vermieter als Verkäufer ist verpflichtet, dem Mieter den notarielle Vertrag, der mit dem Kaufinteressenten geschlossen wurde, zu diesem Zweck vorzulegen. Der Mieter hat eine Bedenkzeit von zwei Monaten, die Wohnung zu den ausgehandelten Bedingungen zu kaufen. (BGH, Az. VIII ZR 384/97, aus: Tsp 01.12.2001, S. I 17)
Stichwörter: vorkaufsrecht

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