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Abkürzung der Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft
Der Europäische Gerichtshof setzt seine frauenfreundliche Rechtsprechung konsequent fort. Wirtschaftliche Belange der betroffenen Unternehmen spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Der Fall: Eine Krankenschwester trat nach ihrer Entbindung ihre Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub) an. Kurze Zeit später wurde sie wieder schwanger. Sie bat ihren Arbeitgeber um Zustimmung zur Abkürzung der Elternzeit. Der Arbeitgeber erklärte sich im Glauben auf die volle Einsatzfähigkeit der Mitarbeiterin hiermit einverstanden. Erst danach offenbarte die Frau die bestehende Schwangerschaft. Dies hatte zur Folge, dass sie auf der Krankenstation nur mit erheblichen Einschränkungen einsatzfähig war.
Der Arbeitgeber widerrief daraufhin seine Zustimmung zur Abkürzung der Elternzeit. Er unterlag jedoch in allen Instanzen. Die Luxemburger Richter wiesen darauf hin, dass eine bestehende Schwangerschaft weder ein Einstellungshindernis noch einen berechtigten Kündigungsgrund darstellen darf. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Schwangerschaft würde Schwangere gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in unzulässiger Weise benachteiligen. Für das Gericht spielte auch keine Rolle, dass Grund für das Verhalten der Krankenschwester offensichtlich die Überlegung war, dass das Mutterschutzgeld erheblich höher ist als das Elterngeld.
Urteil des EuGH
C-320/01
Handelsblatt vom 05.03.2003