fin
Die Abrechnung für die Heizkosten 2003/2004 hätte noch in 2005 an Ihre Mutter versendet werden müssen. Trifft die Abrechnung verspätet ein, so braucht der Mieter nichts zahlen.
Nur wenn Umstände vorliegen, dass der Mieter verhindert war früher die Abrechnung zu erstellen und zu versenden, z.B. lange Krankheit des Vermieters, kann er die Abrechnung noch später versenden.
Susanne
Hallo Magenta,
fin verschreibt sich öfter mal und fängt an zu faseln-man könnte meinen, er steht unter Dauerstrom...immer diese Trinker im Netz.
Bei den Nebenkostenabrechnungen unterscheidet man zwischen den kalten und warmen BK, die in einer Rechnung über einen bestimmten Abrechnungszeitraum zusammengefasst werden.
Zuerst hilft ein Blick in den Mietvertrag. Ist eine Pauschale oder eine Vorauszahlung vereinbart? Bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung, es ergibt sich demnach auch kein Guthaben oder eine Nachzahlung.
Ist eine Vorauszahlung vereinbart, was kann der VM abrechnen. I.d.R. ist dies entweder
1.aufgelistet je Position oder
2. der MV bezieht sich auf §27 der II. Berechnungsverordnung oder
3.auf die Betriebskostenverordnung.
Bei 1. kann der VM nur abrechnen, was aufgelistet ist. (Hat er in der Liste was vergessen oder ist im Laufe der Zeit etwas dazugekommen, ist das sein Pech)
Zum Abrechnen der Heizkosten gilt die Heizkostenverordnung (kannst Du hier in der Rubrik Gesetze alles finden). Grob gesagt gilt hier: bei mehr als 2 Wohnungen pro Haus müssen Erfassungsgeräte an die Heizkörper angebracht sein, abgerechnet wird 50-70% nach Verbrauch und 30-50% nach qm.
Der Abrechnungszeitraum ist i.d.R. das Wirtschaftsjahr, das muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, (ist aber meistens so) und umfasst nicht mehr als 12 Monate. Der Abrechnungszeitraum muss in der Abrechnung angegeben werden. Es dürfen alle Kosten berechnet werden, die während des Abrechnungszeitraums angefallen sind, daher sind die Rechnungsdatierungen eher irrelevant. Bezieht sich eine Rechnung über 2 Abrechnungszeiträume, so muss diese aufgesplittet werden. Der VM kann nur abrechnen, wenn er die Leistung auch durch eine Rechnung belegen kann.
Die Abrechnung muss nun innerhalb der nächsten 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugestellt werden. (Beispiel: Abrechnungszeitraum 01.01.04-31.12.04 = Zustellung bis 31.12.05) Wird die Abrechnung später zugestellt und hat der VM die Verspätung zu vertreten, so muss der Mieter eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlung nicht leisten, Guthaben ist dem Mieter auszuzahlen.