Susanne
Es wird i.d.R. von einer Woche gesprochen, ja der Ablesedienst muss einen 2. Termin anbieten bzw. einen mit dem Mieter absprechen.
Der 2. Termin muss nicht von Dir bezahlt werden, siehe Auskunft eines Fachanwalts:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=9303[/url:99e03]
podo79
Vielen dank hat mir sehr geholfen.
<!-- s --><!-- s -->
Berni911
Der Ablesetermin für die Erfassungsgeräte muss 10 bis 14 Tage
vorher angekündigt werden. Der Ableser muss in die Wohnung
gelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch
Gerichtsbeschluss erzwingen (LG Köln 1 S 81/88; WM 88, 87).
Kann der Mieter den vorgegebenen Ablesetermin nicht einhalten,
z. B. wegen Urlaubs oder berufsbedingt, muss ein zweiter
Ablesetermin durchgeführt werden. Kosten für den Mieter
entstehen hierdurch nicht. Zumindest dann nicht, wenn er den
ersten Termin rechtzeitig abgesagt und Ausweichtermine
angeboten hat (AG Hamburg 37 bC 1128/95; WM 96, 348 und AG
Neukölln 8 C 597 aus 90; GE 91, 577).
Nach den Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen
Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 17.11.1989 sind zwei
Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen
durchzuführen, wobei beim Termin für die Zweitablesung der
Hinweis aufzunehmen ist, dass bei Nichteinhaltung des Termins
und Nichtvereinbarung eines erneuten Ablesetermins der
Verbrauch geschätzt wird. Eine Verletzung dieser
Duldungspflicht durch den Mieter kann daher erst vorliegen,
wenn er rechtzeitig vom Ablesetermin informiert worden ist und
schuldhaft zwei Ablesetermine nicht wahrgenommen hat.
Das LG München I hält daher die Durchführung von zwei
Ableseterminen - ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins
- für notwendig und angemessen. Eine abweichende Klausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen z. B. einer Abrechnungsfirma,
wonach der Mieter verpflichtet ist, bereits für den zweiten
Termin die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand zu
tragen, ist daher unwirksam (LG München I, Urteil vom
22.2.2001, Az.: 12 O 7987/00, WuM 2001, 190).