Ghostraider
Auf damit zum Anwalt.
Vorab aber.
Diese mündliche Vereinbarung oder dieser mündliche Hinweis ist irrelevant, da dies wahrscheinlich nicht im Mietvertrag steht, oder irgendwie da angedeutet wird.
Also besteht ein unbefristeter Mietvertrag.
Zudem, Kauf bricht Miete nicht und der neue Eigentümer muss ein Jahr warten bevor er Eigenbedarf anmelden kann, also wäre die Kündigungszeit schon 15 Monate.
Wie oben schon gesagt auf zum Anwalt der bestimmt noch weiteres zu sagen hat wie ich als Laie.
Gruß
ghost
Susanne
Hallo Ghost,
kannst Du mir bitte mal die Quelle nennen, dass der Käufer ein Jahr warten muss, bis er Eigenbedarf anmeldet?
Gruß
Susanne
Ghostraider
Hallo Susanne,
Wenn ich den Thread richtig gelesen habe fundiert meine Aussage auf den § 577a und da stehen sogar 3 und mehr Jahre.
http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html
Außerdem wäre noch zu fragen ob dem jetzige Mieter das Vorkaufsrecht angeboten wurde.
Im ganzen wäre es besser mit dieser Frage einen Anwalt zu befragen.
Gruß
ghost
Curo2000
delete
Curo2000
Ähm, hier steht nicht dass das Haus in eine WEG umgewandelt wurde, und nur dann greift die Argumentation über §577a. War die Wohnung, wie ich aus der Fragestellung lese, bereits zur Anmietung in einer WEG kann der Vermieter unbeschadet verkaufen an wen er will und der neue Käufer kann fröhlich seinen Eigenbedarf innerhalb der normalen Parameter geltend machen.
Susanne
Ja, sehe ich auch so. Der Mieterschutz besteht nur, wenn die Wohnung während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Je nach Bundesland besteht nach Umwandlung Kündigungsschutz bis zu 10 Jahre. So aber nicht!
Ghostraider
§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
Diese Wohnungsumwandlung kann meiner Ansicht nach nicht nur Eigentumswohnung sondern auch Eigenbedarf bedeuten. Eigenbedarf auf mein Eigentum.
Da wie der Schreiber hier selbst sagt wohnt er ja in der Wohnung und jeder Interessent will wenn die Wohnung für sich nutzen müsste nach meinem Ermessen der § 577a auch hier greifen.
Im Zweifelsfall würde ich damit schnellstens einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Gruß
ghost
Curo2000
"Kündigungsbeschränkung bei <strong>Wohnungsumwandlung</strong>"
Sorry, hier steht aber nicht von Umwandlung, es geht um den normalen VERKAUF.
kadiri81 19.05.2010 17:07
ja eben- deswegen werden es wohl nur 3 Monate sein. Unser Hausverwalter hat aber was andres erzählt....
kadiri81 19.05.2010 17:11
mist- ich wollte auf meinen Beitrag antworten, nicht auf diesen hier- sorry sorry sorry ich weiß nicht wie man sowas löschen kann