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Verzugszinsen: Bruttoeinkommen maßgeblich
Das Bundesarbeitsgericht hat eine in Literatur und Rechtsprechung lange umstrittene Streitfrage entschieden. Gerät der Arbeitgeber mit seiner Lohn- bzw. Gehaltszahlung in Verzug, so berechnen sich die zu zahlenden Verzugszinsen nach dem Bruttolohn. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitgeber auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, bestimmte Teile der Vergütung, nämlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, an andere Stellen auszuzahlen. Gläubiger der vollen Entgeltforderung bleibt gleichwohl der Arbeitnehmer.
Beschluss des BAG vom 07.03.2001
GS 1/00
Handelsblatt vom 14.03.2001
Pressemitteilung des BAG Nr. 13/01