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Abmahnung / vertragswidriger Gebrauch
Aus der Abmahnung muss sich ergeben, welche konkreten Vertragsverletzungen der Vermieter beanstandet und künftig abgestellt wissen will. Der Vermieter muss den Mieter auffordern, ein genau bezeichnetes (LG Hamburg, ZMR 1977, 157) Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben. Deshalb genügt es nicht, wenn der Vermieter den Mieter lediglich in mehr oder weniger allgemein gehaltenen Worten auf die Erfüllung seiner Pflichten hinweist.