Gast hat diese Frage gestellt
Bedingt durch die Energiekrise in den 70er Jahren sah sich die Bundesregierung genötigt, der Energieverschwendung in den privaten Haushalten und Bürogebäuden Einhalt zu gebieten. Die Folge war das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) vom 22. Juli 1976 und darauf basierend insbesondere die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) vom 23. Februar 1981. In der Zwischenzeit wurde die Heizkostenverordnung zweimal novelliert und zwar in den Jahren 1984 und 1989.
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch als Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme und Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
Kommentare zu den Paragraphen
1.1 Zentralversorgung
1.2 Lieferung von Wärme und Warmwasser
1.3 Verpflichteter Personenkreis
1.4 Drittbetreiber
1.5 Preisgebundener Wohnraum § 1 Anwendungsbereich
§ 1 legt den Anwendungsbereich dieser Verordnung fest. Sie gilt danach für die Verteilung der Kosten zentraler Heiz− und Warmwasserversorgungsanlagen sowie für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, wenn die Kosten auf eine Mehrheit von Nutzern umgelegt werden. Die Vorschriften finden Anwendung auf die Versorgung mehrerer Nutzer aus einer gemeinsamen (zentralen) Heizungs- bzw. Warmwasserversorgungsanlage (Zentralheizung oder Heizwerk), wobei die Nutzung der Räume unerheblich ist, so dass die Verordnung sowohl für Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen) als auch für gewerblich genutzte Räume gilt. 1.1 Zentralversorgung
Lieferung von Wärme und Warmwasser ist immer dann gegeben, wenn sie nicht durch den Gebäudeeigentümer, sondern durch einen Dritten erfolgt. In der Neufassung der Verordnung von 1989 werden die Begriffe Fernwärme und Fernwarmwasser ersetzt durch "eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nr. 1". Mit dieser Formulierung ist jede Form der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser abgedeckt und zwar sowohl von Fernwärmeversorgungsunternehmen als auch von Unternehmen, die die Heizungsanlage des Eigentümers in eigenem Namen und für eigene Rechnung betreiben. Die Begriffe Fernwärme und Fernwarmwasser haben in der Vergangenheit häufig zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen geführt, so dass mit der Neufassung die seinerzeit in die Diskussion eingebrachte Unterscheidung zwischen Fernwärme und mittlerweile sogenannten Nah− und Direktversorgungskonzepten überflüssig wird. Im Unterschied zu den Anwendungsfällen nach Nr. 1, in denen lediglich die Kosten des § 7 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 umgelegt werden dürfen, wird bei der Wärmeversorgung nach Nr. 2 der vom Wärmelieferanten in Rechnung gestellte Wärmepreis verteilt. Dieser kann auch Kosten der Versorgungsanlage (z. B. Instandhaltungsrücklagen) enthalten. 1.2 Lieferung von Wärme und Warmwasser
Neben der Verpflichtung für den Gebäudeeigentümer steht die Verpflichtung eines ihm gleichgestellten Personenkreises. Das sind Rechtsinhaber, die Räume im eigenen Namen und für eigene Rechnung überlassen dürfen. So beispielsweise Inhaber dinglicher Nutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte) aber auch Mieter und Pächter zu Untermietern und Unterpächtern in gewerblichen Vertragsverhältnissen. Dies gilt also nicht für den Wohnungsmieter, der einen Raum an einen Studenten untervermietet. Zum verpflichteten Personenkreis gehören auch diejenigen, denen der Betrieb von Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 übertragen wurde und die von den Nutzern ein Entgelt verlangen können (sog. Drittbetreiber siehe 1.4). Ebenfalls verpflichtet ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum einzelnen Wohnungseigentümer. Hier können unter Umständen Probleme auftreten, wenn die Vereinbarungen im Verhältnis der WEG zum einzelnen Eigentümer nicht übereinstimmen mit den Vereinbarungen, die vermietende Eigentümer mit ihren Mietern getroffen haben. Denn auch der Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet, ist im Verhältnis zu seinem Mieter an die Vorschriften der Verordnung gebunden. Deshalb sollte ganz besondere Sorgfalt beim Abschluss des Mietvertrages aufgewendet werden. 1.3 Verpflichteter Personenkreis
Ein Drittbetreiber, das heisst derjenige, dem der Betrieb der Heizungsanlage vom Eigentümer übertragen wurde und der hierfür ein Entgelt vom Nutzer verlangen kann, ist an die Verordnung gebunden. Voraussetzung ist, dass er als Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und hierbei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt. In den Fällen, in denen der Lieferer (oder Drittbetreiber) direkt mit den Nutzern abrechnet und nicht die Kosten der Wärme verteilt, sondern nach den bei den Nutzern gemessenen Verbräuchen abrechnet, gelten nicht die Vorschriften der Heizkostenverordnung, sondern die der AVB−Fernwärmeverordnung. Der Einbau eines Wärmezählers bei jedem Nutzer allein sagt jedoch noch nichts über die Anwendbarkeit der Verordnungen aus. Entscheidend ist: wenn der Wärmezähler zur direkten Messung dient, gilt für den Lieferer die AVB−Fernwärmeverordnung, wenn dagegen die Messergebnisse der Wärmezähler nur zur Verteilung der Wärmekosten dienen, unterliegt der Lieferer der Heizkostenverordnung. 1.4 Drittbetreiber
Die Vorschriften der Heizkostenverordnung gelten gem. § 22 Neubaumietenverordnung auch im Bereich der preisgebundenen Wohnungen in der gesamten Bundesrepublik. 1.5 Preisgebundener Wohnraum