Abnahmeprotokoll / Schäden
Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)
Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)
Wird bei Abnahme der Mietsache kein Mangel im Übergabeprotokoll festgehalten, kann anschließend keine Schönheitsreparatur, kein Schadenersatz wegen mangelhafter Renovierung und ausgebliebenen Kleinreparaturen und keine Kostenbeteiligung gemäß vereinbarter Quotenklausel verlangt werden. (AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 43
Nur was an Mängeln im Abnahmeprotokoll vermerkt ist, muss der Mieter beseitigen. Werden nach erfolgter Abnahme noch offene Mängel entdeckt (hier: eine fehlende Deckenlampe), gilt dieser Mangel als akzeptiert und muss vom Mieter nicht beseitigt werden. Einem Abnahmeprotokoll stehen wechselseitig ausgetauschte Bestätigungsschreiben gleich, in denen das Ergebnis einer gemeinsamen "Besichtigung" der Mietsache festgehalten wird. (OLG Düsseldorf, Az. I 10 U 184/02, aus: GE 2004, S. 813)
Hat der Mieter vor seinem Auszug die Wohnung trotz rechtswirksamer Vereinbarung schlecht renoviert, muss mit Nachfristsetzung die Nachbesserung der Schlechtrenovierung verlangt werden. Notwendig ist hierfür die Renovierungsmängel genau zu benennen und dem Mieter mitzuteilen, welche Nachbesserung genau von ihm verlangt werden. Ohne eine solche Beschreibung und Mitteilung ist das Nachbesserungsbegehren unwirksam. (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952)
Hat der Mieter zu Mietbeginn ein Übergabeprotokoll unterschrieben, muss er beweisen, dass später aufgetretene Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet waren, schon bei Übergabe der Mietsache vorhanden waren. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/02, aus: GE 2003, S. 1080)
Fall: Im Waschbecken war ein Haarriss, der angeblich schon beim Einzug in die Wohnung vorhanden war. Im Übergabeprotokoll war das Waschbecken nicht mit diesem Mangel beschrieben.