Berni911
Hallo
tja, da sind wohl zwei Abrechnungszeiträume aufgeführt. Mich würde interessieren wann du eingezogen bist! Frag den Vermieter doch mal selbst, was es damit auf sich hat, bevor wir hier im Nebel stochern.
Grüsse <!-- s --><!-- s -->
Susanne
zu1: Ja, der Gewerbebetrieb muss herausgerechnet werden.
zu2: Bitte mal die alten Abrechnungen rauskramen, denn wer faul ist, ist auch schlau (VM). Wurde in den letzten Jahren immer pro Kalenderjahr abgerechnet???
(01.01-31.12)
Warum geht Euer Abrechnungszeitraum bis 31.12.2006, wenn Ihr schon am 31.12.2005 ausgezogen seid ???[/b:7356c]
Weiterhin darf nur über höchstens 12 Monate abgerechnet werden!!!
zu3: Wenn die Abrechnung falsch und intransparent ist, wird erst mal gar nicht gezahlt!!!
Antragsteller
Hi.
Danke schon mal bis dahin...
Natürlich habe ich mich vertippert und den Fehler beim Korrekturlesen übersehen <!-- s --><!-- s -->
Also der Punkt nochmal :
2. Der Abrechnungszeitraum ist auf der Abrechnung folgendermassen angegeben: "Zeitraum: 22.2.05 - 21.2.06" zwei Zeilen darunter: "Ihr Abrechnungszeitraum: 22.2.05 - 31.12.05" Ist das jetzt über die zwölf Monate oder noch innerhalb ?
So, hoffe das klärt das zumindest <!-- s --><!-- s -->
In den zwei Jahren davor war der Abrechnungszeitraum meines Wissens (muss daheim nochmal nachschauen) auch jeweils vom 20.2. - 19.2. oder zumindest in dem Bereich. Der macht die Abrechnung auch nicht selber sondern lässt das von Haus & Grund Mülheim e.V. erstellen. Somit ist es mir auch noch nicht gelungen anderweitige Formfehler oder grobe Schnitzer zu finden <!-- s --><!-- s -->
Wenn das mehr als 12 Monate gewesen wäre, hätte ich mich für den Netten Brief bedankt und nix gemacht <!-- s --><!-- s --> Habe ja auch schon fleissig die Suche bemüht und das Internet umgegraben nach Infos. Aber durch den Auszug stellen sich halt die Fragen. Und der VM hat sich beim Auszug auch ziemlich doof angestellt, so dass ich dem nix schenken will, was ihm nicht ansatzweise zusteht...
Antragsteller
Antragsteller
Hallo
tja, da sind wohl zwei Abrechnungszeiträume aufgeführt. Mich würde interessieren wann du eingezogen bist! Frag den Vermieter doch mal selbst, was es damit auf sich hat, bevor wir hier im Nebel stochern.
Grüsse <!-- s --><!-- s -->[/quote:df9da]
Das ist recht einfach. Wir sind zum 1.7.2000 dort eingezogen. Mitte 2001 hat der aktuelle VM das Gebäude vom Vorbesitzer gekauft. Da der vorherige Besitzer keine anständigen NK-Abrechnungen durchgeführt hat, hat der jetzige VM das halt irgendwann 2002 oder 2003 an Haus und Grund abgegeben und danach waren die eigentlich ordnungsgemäss. Jedoch stösst mir das jetzt etwas sauer auf, das der nach über 1 Jahr noch Geld will..
Antragsteller
Susanne
Die Daten scheinen aber immer noch nicht zu stimmen:
Wenn der Abrechnungszeitraum 21.02.05-21.02.06 ist können Euch ja nicht bis 31.12.06 berechnet werden, wie soll das denn gehen??
Logisch ist bei diesem Abrechnungszeitraum:
21.02.05-21.02.06 =komplett
21.02.06-21.02.07=Teilrechnung bis 31.12.06
Antragsteller
Hi.
Da scheinst Du Dich aber jetzt zu verlesen...
Zeitraum: 220.2.05 bis 21.2.06
Ihr Abrechnungszeitraum: 22.2.05 bin 31.12.05
Der Mietvertrag endete nach fristgerechter Kündigung zum 31.12.05
Demnach Teilberechnung des Zeitraums, aber ist das nicht zu spät ?
Antragsteller
Susanne
Nein, nach Abrechnungszeitraum bis 21.02.07
Berni911
Hallo Susanne, so langsam tauchen bei mir wieder einige Artikel auf, weiss nicht mehr wo sie hinpassen, aber bis zum Wochende werden bestimmt wieder welche danach fragen.:
Harte Strafe für abrechnungsfaule Vermieter
Sie haben keine Lust, Ihre Betriebskosten abzurechnen und die paar Cent Nachzahlung tun Ihnen ohnehin nicht weh? Dennoch: So leicht kommen Sie nicht um die Abrechnung herum! Ihr Mieter kann Sie auf Abrechnungserteilung verklagen und gleichzeitig seine laufenden Betriebskosten-Vorauszahlungen zurückbehalten. Mit dem Urteil in der Hand, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen. Wer dann trotz Zwangsgeld immer noch nicht abrechnet, wandert schlimmstenfalls ins Gefängnis. Glauben Sie nicht?
Dann lohnt sich ein Blick auf dieses neue BGH-Urteil
Zur Abrechnung verurteilt: Wie Sie Ihr Mieter jetzt unter Druck setzen kann
Ein Berliner Vermieter hatte 4 Jahre lang keine Betriebskosten-Abrechnung erstellt. Deswegen verklagte ihn sein Mieter.
Heraus kam ein Urteil, wonach der Vermieter verpflichtet wurde, ordnungsgemäße Betriebskosten-Abrechnungen für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erstellen.
Die Frage war nur: Wie kann der Mieter so ein Urteil vollstrecken lassen? Diese Frage klärte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 11.5.2006 I ZB 94/05).
Vertretbare oder unvertretbare Handlung? Laut Gericht müssen Sie persönlich ran!
Den Richtern blieben 2 Möglichkeiten:
1. Der siegreiche Mieter kann sich nun vom Gericht ermächtigen lassen, die Abrechnung von einem anderen (z.B. Hausverwalter oder Sachverständigen) erstellen zu lassen.
2. Der Mieter kann das Urteil so zwangsvollstrecken, dass der Vermieter die Abrechnung selbst erstellen muss notfalls mittels Androhung von Zwangs¬geld und Zwangshaft.
Das Gericht entschied sich für die 2. Variante: Nur der Vermieter könne aufgrund seiner besonderen Kenntnisse die Abrechnung erstellen. Bei der Betriebskosten-Abrechnung handele es sich nämlich um eine nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO.
Nur der Vermieter kann abrechnen, nicht jeder beliebige Dritte
Der Mieter war der Ansicht, dass ebenso gut jeder Dritte anstatt des Vermieters die Abrechnung erstellen könne.
Schließlich würden ja auch Hausverwaltungen für viele Vermieter die Abrechnung übernehmen. Deswegen sei die Abrechnungserteilung nur eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO.
Die neuesten Urteile leicht verständlich auf den Punkt gebracht: Das finden Sie im Praxis-Berater für Private Wohnungsvermieter von A-Z. Mit vielen Musterbriefen und Checklisten alles zusätzlich auf CD-ROM.Jetzt 4 Wochen blättern
Schlimmstenfalls wandern Sie für eine unterlassene Abrechnung ins Gefängnis
In den Augen des Gerichts könne jedoch nur der Vermieter abrechnen, da es hier nicht nur um das Zusammenrechnen vorhandener Urkunden ginge. Die Gerichte gehen selbst dann von einer nicht vertretbaren Handlung aus, wenn nur einzelne Teile der ausstehenden Aufgaben von einem Dritten vorgenommen werden könnten.
Fazit für den Vermieter: Er muss sich jetzt doch noch an die Abrechnungen für die vergangenen Jahre setzen. Ansonsten droht ihm ein saftiges Zwangsgeld und wenn das nicht als Ansporn reicht sogar Zwangshaft![/i:69fa2]
Berni911
Trotz abgelaufener Abrechnungsfrist gezahlt: Müssen Sie alles wieder zurückzahlen
Rechnen Sie zu spät über Ihre Betriebskosten ab, wissen Sie ja, was passiert: Hätte der Mieter nachzahlen müssen, verlieren Sie diesen Anspruch! Was aber, wenn der Mieter trotzdem zahlt: Dürfen Sie das Geld dann behalten oder müssen Sie es zurückzahlen?
Sie müssen es zurückzahlen! So jedenfalls hat es jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 18.1.2006 VIII ZR 94/05).
Ausschlussfrist heißt: Sind Sie auch nur 1 Tag zu spät dran, erlischt Ihr Anspruch!
Der Vermieter konnte das Urteil kaum fassen. Er dachte, bei einer verspäteten Abrechnung sei es so wie bei einer verjährten Forderung: Zahlt der Schuldner dennoch, darf der Gläubiger das Geld behalten! Von wegen&
& Läuft eine Ausschlussfrist ab, geht Ihr Recht unter! Zahlt der Mieter auf die nicht (mehr) bestehende Schuld, leistet er ohne Rechtsgrund und kann das Bezahlte wieder zurückfordern.
Läuft dagegen eine Verjährungsfrist ab, bleibt Ihr Forderungsrecht zwar bestehen. Ihr Schuldner kann es aber abwehren, indem er einfach nur sagt: Verjährt!
Wer auf eine verspätete Abrechnung zahlt, kann alles wieder zurückfordern!
Vergisst der Mieter die Verjährungseinrede zu erheben und zahlt er dennoch, treffen ihn die bitteren Folgen von § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB. Darin steht übersetzt auf die Praxis dass der Schuldner das auf eine verjährte Forderung Geleistete nicht wieder zurückfordern kann.
Gut für alle Mieter: Der strenge § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt nicht, wenn der Mieter Betriebskosten nachzahlt, obwohl Sie ihm die Abrechnung erst nach Ende der 1-jährigen Abrechnungsfrist zugesandt haben.
Vermieter musste wegen 26 Tagen Verspätung alles wieder zurückzahlen
Bisher galt ja immer der Grundsatz: Bezahlt heißt anerkannt. Ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis kommt nach Ansicht der Bundesrichter allerdings nur in Betracht, wenn der Mieter damit bewusst auf bekannte oder erkennbare Einwendungen verzichtet.
Der nachzahlende Mieter kannte aber die Rechtslage gar nicht. Er wusste nicht, dass der Vermieter wegen der abgelaufenen Abrechnungsfrist eigentlich gar nichts mehr hätte nachfordern dürfen!
Deswegen bleibt dem Vermieter jetzt nur eines: Die 185,89 ¬, die der Mieter für den Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2002 nachgezahlt hatte, muss der Vermieter ihm zurück überweisen.
Als Strafe dafür, dass er dem Mieter erst am 26.1.2004 seine Betriebskosten-Abrechnung schickte nur 26 Tage später als erlaubt!
Der Vermieter-Tipp:
Jetzt hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, was schon alle befürchtet hatten: Mit Ablauf der 1-jährigen Abrechnungsfrist können Sie Ihre Nachzahlung abschreiben auch dann, wenn der Mieter trotzdem zahlt.
Die erhaltene Nachzahlung müssen Sie nämlich wieder zurückzahlen, sobald der Mieter merkt, dass er eigentlich nicht mehr hätte zahlen müssen.[/i:8db62]
Berni911
Jeden Monat mindestens 1 wichtiges BGH-Urteil. Wer soll sich das alles merken können? Sie dank diesen 7 wichtigsten das-muss-ich-wissen-Spielregeln rund um Ihren Mietvertrag:
1.
Schließen Sie einen Kündigungsverzicht nur für maximal 4 Jahre ab. Längere Kündigungsverzichts-Klauseln sind unwirksam.
2.
Denken Sie bei den Schönheitsreparaturen daran: Vereinbaren Sie keine starre Fristen und stellen Sie klar, dass der Mieter nur renovieren muss, wenn es auch notwendig ist.
3.
Falls Sie schnellstmöglich kündigen wollen, weil der Mieter schon seit 2 Monaten keine Miete mehr zahle: Kündigen Sie fristlos und gleichzeitig hilfsweise ordentlich.
4.
Denken Sie beim Berechnen der Kündigungsfrist daran: Samstage zählen wie ganz normale Werktage!
5.
Sie wollen sich mit einer Kaution und einer Bürgschaft vor möglichen Mietausfällen absichern? Rechtlich geht das zwar, aber nur in Höhe von maximal 3 Monatsmieten.
6.
Will der Mieter mindern, weil angeblich seine Wohnung zu klein ist, sagen Sie ihm: Das geht erst ab einer Wohnflächenabweichung von 10 %!
7.
Einen Altmietvertrag kündigen? Da gibt es jetzt ab 1.6.2005 ein neues Gesetz! Obwohl der BGH gesagt hat, dass für solche Verträge noch die alten Kündigungsfristen gelten, wenn sie im Vertrag drinnen stehen. Dennoch gilt für Kündigungen, die Ihnen ab dem 1.6.2005 zugehen: Der Mieter kommt mit der 3-Monats-Frist raus aus dem Vertrag. Einzige Ausnahme: Die alten Kündigungsfristen waren individuell mit dem Mieter ausgehandelt!
[/i:e09ea]
Susanne
Das hast Du nicht zufällig von http://www.vermieternetz http://www.vermieternetz.de <!-- w --> runterkopiert ???? <!-- s --><!-- s -->
Berni911
vermieternetz.de heisst das, kann also sein. Ich habe aber noch ein paar mehr Seiten, von denen ich mich bediene. Haus & Grund, DMB ...
Grüsse <!-- s --><!-- s -->