data100data100 04.11.2013 11:45
Nein denn der Abstellhanh fällt unter die Pflicht des Vermieters für Instandhaltung:
Umfang der Instandhaltungs- / Instandsetzungspflicht
Die in § 535 BGB verankerte Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der „Mietsache“ beeinträchtigen oder unmöglich machen. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung des Mieters/der Mieterin: Auch die mitvermieteten Teile des Hauses wie Keller, Dachboden, Fahrstuhl und Hof müssen in betriebssicherem und benutzbarem Zustand sein und entsprechend gepflegt werden. Außerdem muss der Zugang zu den gemieteten Räumen ohne Komplikationen und Gefahren möglich sein (gute Beleuchtung, sichere Geländer und Stufen im Treppenhaus, schließende und verschließbare Türen usw.).
forsetis 04.11.2013 16:08
Das kann man aber auch etwas anders sehen. Bei einer gültigen Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann die Reparatur durchaus auch zulasten des Mieters gehen.
Abstellhahn = Eckventil, oder ist es etwas anderes?
data100data100 05.11.2013 00:31
Nett fraggen kostet nichts und viele Vermieter sind bereit und übernehmen es von sich aus. Heißt aber nicht das es jeder macht oder das man es schamlos ausnutze sollte !
Hier noch ein paar Infos zum Thema gültige Instandhaltungsklauseln:/b]
In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass Mieter für kleinere Reparaturen selbst aufkommen müssen. Insbesondere Klauseln in älteren Mietverträgen (bis ca. Ende 198 sind unwirksam. Gültig sind nur Klauseln
die sich auf Einrichtungen beschränken, die von Mieter ständig
benutzt werden (Türklinken ja, Licht im Speicher nein);
in denen außer der Einzelfallsumme auch eine angemessene Jahreshöchstsumme genannt wird - etwa das Dreifache der Einzelfallsumme oder zum Beispiel 8 bis 10
% der Jahresmiete.
Fehlen solche präzisen Angaben, dann würden nach Meinung der Gerichte Mieter unangemessen benachteiligt: Sie könnten dann nicht mehr erkennen, was im schlimmsten Fall auf sie zukommt. Die Klausel verstößt dann gegen „Treu und Glauben“ und ist insgesamt ungültig. Die Folge: Mieter brauchen auch für Kleinreparaturen gar nichts zu zahlen!