Berthelstal 09.11.2011 06:11
Dumm gelaufen.
Aus "Mietrechtlexikon"
Beispiel: Wenn die Wohnung zum 31. März gekündigt wurde, dann muss der Übergabetermin bis spätestens 31. März stattfinden und die Wohnung übergeben werden. Nimmt der Vermieter den angebotenen Termin nicht war - und bittet auch nicht um einen Ausweichtermin, oder lehnt der Vermieter das Angebot zur Rückgabe unberechtigt ab, gerät er selbst in "Annahmeverzug". Die Rechtsfolge für den Vermieter ist die, dass er die Entschädigung (weitere Mietzahlung bis zur Übergabe) nach § 546 a BGB solange nicht verlangen kann, wie er in Annahmeverzug ist (also die Rücknahme unberechtigt verweigert!).
Zur krankheitsbedingten Absage eines solchen Termins: Die dem Vermieter berechtigterweise entstehenden Kosten des vereinbarten Wohnungsabnahmetermins bei Mietvertragsbeen-digung treffen den Mieter nur dann nicht, wenn er aus Krankheitsgründen rechtzeitig den Abnahmetermin absagt, so dass der Vermieter entsprechende Regelungen hätte veranlassen können. AG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2002, Az: 206 C 214/01.