Gast hat diese Frage gestellt
Welche Auswirkungen hat Art. 229 § 5 S.2 EGBGB auf die Regelung des Art. 229 §3 Abs. 10 EGBGB und damit auf die Entscheidung des BGH vom 18.06.2003 in Bezug auf die Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge?
Kurze Erläuterung:
Der BGH hat entschieden, dass die Staffelkündigungsfristen, welche häufig in Mietverträgen von vor 2001 geregelt wurden, auch heute noch gelten, mithin das Verbot des  nicht gilt, weil Art. 229 §3 Abs. 10 EGBGB insoweit eine eindeutige Regelung enthält. Nach  sind heute derartige Regelungen unwirksam, es gibt nur noch die 3 Monatskündigungsfrist.
Für mich taucht nunmehr ein Problem auf: warum kommt scheinbar eigentlich nicht Art. 229 § 5 EGBGB zum Zuge, danach wird für Dauerschuldverhältnisse festgelegt, dass ab 2003 das neue BGB in der dann geltenden Fassung gilt. Folglich müsste man, dann doch von einer 3-moantsfrist auch für diese Altmietfälle ausgehen? Stimmt diese Ansicht? Ich bitte um Hilfe!