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data100data100 Profi hat diese Frage gestellt
Hallo,

Zur Grundproblematik:

In der Betriebkostenbrechung 2012 die ich heute erhalten habe wurde wie in vorangegangen Betriebskostenabrechnungen die Heizkosten wie folgt verteilt

50 % nach Grundkosten und 50 % nach Verbrauch

Jetzt schreibt die Immobilienverwaltung mit der heute erhaltenen Betriebskostenabrechung das mit dem dem Beginn der Betriebskostenabrechnung 2013 dieses nun wie folgt verteilt werden:

30 % Grundkosten und 70 % nach Verbrauch allerding ohne Angabe von Gründe.

In der heizkostzenverordnung steht folgendes:
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt demGebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüberden Nutzern ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.


Frage:
1.) Weiß jemand was der Gesetzgeber mit anderen sachgerechten Gründen nach der
erstmaligen Bestimmung gemeint ist ?
2.) Hätte der Vermieter die Änderung nicht viel eher mitteilen müssen den der
der Beginn Abrechnungszeitraum war Janaur 2013. Die Mitteilung habe ich aber erst
heute erhalten !
3 :) Die Verkleidung zumindestens 1 Außenwand wurde vor mehr als 3 Jahren von meiner
alten Vermeterin veranlasst Kann sich die Immobilienverwaltung auf den obrigen Punkt
2 der Heizkostenverordnung berufen und die Heizkosten neu verteilen ?

Vielen Dank für Eure Antworten

Und natürlich werde ich den Vermieter schriftlich bitten diese Änderung zu begründen

4 Kommentare zu „Änderung der Heizkostenverteilung”

data100data100 Profi 14.08.2013 22:08

Ich weiß nicht wieso aber alle Absätze worden einfach entfernt !

forsetis Experte! 15.08.2013 09:04

Seit 2009 gilt die neue Heizkostenverordnung. Und die besagt: Der Eigentümer ist nunmehr verpflichtet, eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten vorzunehmen, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.

Also hätte die Verteilung 30/70 schon viel früher vorgenommen werden müssen. Außer dieses Haus entspricht der Wärmeschutzverordnung von 1994.

http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/mietre/Heizkostenverordnung_2009.html

data100data100 Profi 15.08.2013 10:56

Vielen Dank an Forsetis für diese fundierten Infos wobei diese auch sehr überraschend für mich sind. Ich kann leider nicht sagen ob die Wohnung bzw,. das Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt ? Ich bin mal gespannt welche Begründung die Hausverwaltung angeben wird ?. Klar ist aber auf jeden Fall das die Ankündigung viel zu spät erfolgt ist !

forsetis Experte! 15.08.2013 11:05

Nicht die Ankündigung, sondern die Abrechnung hätte viel früher erfolgen müssen. Wenn dieses Haus, wie es den Anschein hat, nicht der Wärmeschutzverordnung entspricht, muss der Vermieter nichts ankündigen, sondern nur die Vorgaben der Verordnung erfüllen. Und der Dienstleister für die Abrechnung der Heizkosten rechnet erst dann nach der neuen Verordnung ab, wenn er vom Vermieter aufgefordert wird.

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