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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
ehr geehrte Damen und Herren,
 
folgende Fakten:
 
15.05.2000 Auszug aus der Wohnung
11.12.2001 Schreiben des Vermieters/Verwaltung das sich die Betriebs- und Heizkostenabrechnung verzögert mit dem Hinweis auf Nachforderungen
02.07.2002 Schreiben des Vermieters/Verwaltung mit der Abrechnung der Betriebskosten vom 01.01.-15.05.00 ohne die Heizkosten mit einem Guthaben zu meinen Gunsten
26.01.2004 Schreiben des Vermieters/Verwaltung mit der Heizkostenabrechnung für das komplette Jahr 2000.
 
Frage: Kann der Vermieter überhaupt noch die Heizkosten für das Jahr 2000 in Rechnung stellen? Natürlich kann er uns nicht 2000 komplett belasten. Deshalb wurde darauf hingewiesen, das die nun vorliegende Abrechnung nochmals korrigiert wird.
 
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im voraus.
Stichwörter: auszug + abrechnung

1 Kommentar zu „Auszug 2000 Abrechnung 2004 ?!”

Gast Experte!

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

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