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Am Arbeitsplatz das Messer gezückt: Fristlose Kündigung war die logische Folge!
Kündigung, verhaltensbedingt, Schlägerei
Wilder Westen am Arbeitsplatz. Was sich anhört, wie ein schlechter Film, ist in der Praxis längst keine Seltenheit mehr. Viele Arbeitgeber klagen inzwischen über die ruppigen Sitten, die innerhalb des Betriebes zwischen den Mitarbeitern herrschen. Angesichts der schlechten Lage am Arbeitsmarkt scheinen viele Arbeitnehmer den Kampf um ihren Arbeitsplatz aufgenommen zu haben. Offensichtlich werden dabei nicht selten die harten Bandagen gewählt. Keine Frage, dass ein solches Verhalten dem Betriebsklima nur schadet. Als Arbeitgeber müssen Sie sich die Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht gefallen lassen. Ganz im Gegenteil. Vor allem in den Fällen, in denen Gewalt im Spiel ist, sollten Sie hart und effektiv durchgreifen.
Fristlose Kündigung sind für Sie als Arbeitgeber nicht nur brisant, sondern auch gefährlich. Die Arbeitsgerichte legen hohe Maßstäbe an den wichtigen Grund, den Sie als Arbeitgeber nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) brauchen, um ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sonst geltenden Kündigungsfrist beenden zu können. Setzen Sie einen Mitarbeiter kurzfristig vor die Tür, können Sie vor dem Arbeitsgericht später eine böse Überraschung erleben, wenn die Richter Ihren Kündigungsgrund nicht für ausreichend halten. Und dann werden Sie den entsprechenden Arbeitnehmer bestenfalls nur noch gegen eine beträchtliche Abfindung los.
Machen Sie kurzen Prozess mit Schlägern und anderen Straftätern!
Anders, wenn sich ein Mitarbeiter in Ihrem Betrieb zu Gewalt hinreißen lässt. Schläger oder andere Straftäter müssen Sie natürlich nicht in den Reihen Ihrer Belegschaft dulden. Dabei ist es für die fristlose Kündigung zumeist unerheblich, ob der Mitarbeiter sich mit seiner Gewalt gegen Kollegen oder gegen Sie als Arbeitgeber richtet. Schläge oder Prügel und selbst deren Androhung sind inakzeptabel und rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung. Um so mehr gilt dies natürlich, wenn ein Mitarbeiter wie kürzlich in Berlin “durchdreht” und einen Kollegen oder gar einen Auszubildenden mit einem Messer bedroht.
In dem entsprechenden Fall waren einem auf einem Friedhof beschäftigten Gärtner plötzlich alle Sicherungen durchgebrannt. Als er erfuhr, dass er an eine andere Arbeitsstelle versetzt werden sollte, griff der Mann zum Messer. Mit einer 15 Zentimeter langen Klinge fuchtelte der Gärtner vor einem Auszubildenden herum und schrie “Hau ab, sonst bringe ich Dich um!” Einmal in Rage, verkündete der Mitarbeiter auch noch, dass er sich das Messer selbst ins Herz rammen werden. Nach der Gärtner wieder besänftigt worden war, reagierte der Arbeitgeber schnell und entschlossen: Er sprach dem Mitarbeiter kurzerhand die fristlose Kündigung aus.
Schutz von Kollegen rechtfertigt fristlose Kündigung!
Der Gärtner aber sah keinen hinreichenden Grund für die Kündigung. Er habe schließlich weder jemanden bedroht noch verletzt. Die Drohung mit dem Selbstmord gab er zwar zu, meinte aber, diese könne keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Später hatte der Gärtner noch mit seiner Frau gemeinsam einen Selbstmordversuch unternommen.
Grund genug für das Gericht, der Einschätzung des Arbeitgebers zu folgen. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Gärtners wirksam sei. Nach Ansicht der Richter sei von dem Arbeitnehmer eine erhebliche Gefahr ausgegangen, so dass der Chef durchaus einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt habe. Schließlich habe der Arbeitgeber die anderen Kollegen vor dem Gärtner schützen müssen, was durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 96 Ca 26619