Gast hat diese Frage gestellt
Fällen eines allergieauslösenden Baumes
Grundstückseigentümer dürfen auf ihrem Anwesen stehende Bäume nicht ohne weiteres wieder beseitigen. Die meisten Kommunen haben Satzungen erlassen, wonach das Fällen bestimmter Bäume ab einem gewissen Durchmesser ohne Genehmigung der Gemeinde nicht erlaubt ist. Ausnahmen können insbesondere dann gemacht werden, wenn von dem Gewächs Gefahren ausgehen. Hierzu können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen einer Allergie gehören.
Macht ein Grundstückseigentümer geltend, er selbst oder ein Mitbewohner des Anwesens leide unter einer Allergie, die von einem Baum ausgeht oder verschlimmert wird, hat er dies anhand eines aussagekräftigen und substanziierten, auf entsprechenden Allergietests beruhenden ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Nur dann muss die Gemeinde der Baumfällaktion zustimmen.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2003
8 A 5373/99
Hausbesitzerzeitung Heft 6/2004, Seite 14