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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Anspruch auf Arbeitsplatzverringerung auch für Teilzeitarbeitnehmer

Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch „in Teilzeit" beschäftigt werden.

Tarifvertragliche Regelungen, die einen derartigen Verkürzungsanspruch allein auf Vollzeitkräfte beschränken (z. B. § 15b BAT), sind unwirksam. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss die Möglichkeit der Arbeitsplatzverkürzung auch bereits teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern offen stehen, wenn sich die vereinbarte Arbeitszeit nicht (mehr) mit den familiären Pflichten vereinbaren lässt.

Urteil des BAG vom 18.03.2003
9 AZR 126/02
MDR Heft 8/2003, Seite R13

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