Berthelstal 01.07.2011 10:43
Aus: "Mietrechtslexikon"
Allein der Umstand, daß in der Wohnung nach Rückgabe noch Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich sind, begründet einen Mietausfallschaden nicht; der Vermieter hat vielmehr Umstände darzulegen, nach denen eine frühere Weitervermietung nicht möglich war.
Das dürfte für Sie ausreichend sein.
Mieter_0815 01.07.2011 14:45
Prima, schon mal vielen Dank dafür!
Gibt's dazu vielleicht noch ein Aktenzeichen, einen Paragraphen, oder zumindest den Absatz im Mietrechtslexikon, auf den man sich berufen könnte?
Berthelstal 01.07.2011 16:45
Schauen Sie gefälligst selbst nach; bin nicht Ihr Butler!
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/katalog_neu.htm
Mieter_0815 02.07.2011 17:22
Ist ja gut. Entschuldigung, dass ich die Dreistigkeit besessen habe, noch mal zu fragen. Dennoch geht es auch etwas freundlicher.