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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 zu der Frage Stellung genommen, ob gesetzlich geschuldete Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers zum Arbeitslohn gehören. Er hat die Steuerbarkeit der Arbeitgeberanteile verneint und damit § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welcher solche Zukunftssicherungsleistungen für steuerfrei erklärt, lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, eine GmbH, jahrelang im Hinblick auf eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geleistet. Das Finanzamt sah darin die Zuwendung von Arbeitslohn. Da der Arbeitgeber wegen der Beteiligung des Arbeitnehmers an der GmbH sozialversicherungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, Anteile zur Sozialversicherung zu leisten, sei dieser Arbeitslohn nicht gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Dem folgte der BFH nicht: Der Arbeitgeberanteil sei kein Arbeitslohn, da er nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werde. Der Arbeitgeber habe seinen Anteil aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten Verpflichtung zu erbringen. Im Rahmen des sogenannten Generationenvertrages sei der Arbeitgeberanteil nicht "fremdnützig" für den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für Dritte bestimmt, weil er unmittelbar den aktuellen Rentnern zugewandt werde.

Wegen der Besonderheiten des Streitfalls ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sein sollte, Leistungen zur Sozialversicherung zu erbringen. Rechtsakte anderer Verwaltungen (hier der AOK, die das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig angesehen und damit den Arbeitgeber zur Leistung der Beiträge veranlasst hatte) müssten von den Finanzbehörden grundsätzlich respektiert werden, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig seien (sogenannte Tatbestandswirkung).

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