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Auch per Mietvertrag kann die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht ausgeschlossen werden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ALZ 1/01) abschließend durch Rechtsentscheid. <br />
Während die Mieter im Urlaub waren, drang auf Grund eines Defektes im Flachdach des Hauses Wasser in ihre Wohnung ein, verschiedene Möbel wurden beschädigt. Insgesamt belief sich der Schaden auf 25.218,75 DM. Als die Mieter ihren Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, weil der das Flachdach nicht laufend überwacht hatte, berief der sich auf eine Klausel im Mietvertrag. <br />
"Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in ... genannten Personen für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit." <br />
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Haftungsausschluss durch Vertragsklausel ist unwirksam<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lagen hier eindeutig nicht vor. Dem Vermieter konnte nur ein geringerer Schuldvorwurf gemacht werden, nämlich leichte Fahrlässigkeit. Nach dem Gesetz würde der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit haften. Was aber gilt, wenn genau dieser Fall durch eine Vertragsklausel wie hier ausgeschlossen ist? <br />
Dieser Haftungsausschluss ist unwirksam, entschied der BGH, der Vermieter haftet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Eine Einschränkung würde den Mieter unangemessen benachteiligen. <br />
Weiteres Argument des Bundesgerichtshofes: Während der Mieter sich vor den finanziellen Folgen eines derartigen Schadens nicht durch den Abschluss einer Versicherung schützen kann, kann der Vermieter für Schäden, die durch leicht fahrlässige Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten entstehen, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Ergebnis: Der Vermieter muss Schadensersatz zahlen. <br />
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