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Arbeitnehmer muss grundsätzlich jeden Einsatzort akzeptieren
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, grundsätzlich an jedem Einsatzort zu arbeiten, den ihm der Arbeitgeber zuweist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Gas- und Wasserinstallateurs ab. Der Mann war bei einem in Koblenz ansässigen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Als das Unternehmen im Raum Koblenz für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr sah, wies ihm der Arbeitgeber eine Arbeit in Dresden zu. Der Installateur verweigerte den Ortswechsel und bezeichnete ihn als nicht zumutbar. Sein Arbeitsvertrag enthielt allerdings keine Klausel, nach der er nur im Raum Koblenz eingesetzt werden dürfe.
Anders als das Arbeitsgericht wertete das LAG die fristlose Kündigung als berechtigt.
Der Installateur kann sich für sein Beharren auf einen wohnwortnahen Einsatz auf keine rechtliche Grundlage stützen. Ohne Festlegung des Arbeitsplatzes stellt die Weigerung, den Einsatzort zu wechseln, eine Arbeitsverweigerung dar, die zur fristlosen Kündigung berechtigt, entschieden die Richter.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. - 2 Sa 950/04