rhw
Hallo Oli,
wer dreimal mahnt, statt spätestens nach der ersten Mahnung einen Mahnbescheid zu beantragen, droht meiner Erfahrung oft nur mit dem Gericht.
Wenn Du sicher Deinen Einspruch beweisen kannst, warte doch den Mahnbescheid ab. Gegen den kannst Du ebenfalls sofort Widerspruch einlegen, worauf der Vermieter dann klagen kann. Du aber hast ja einen unbeantworteten Widerspruch ...
Vielleicht schreibst Du ja auch noch auf die aktuelle Mahnung hin eine kurze Antwort an den Vermieter, weist diese zurück und auf Deinen Widerspruch hin. Oft wirkungsvoll, wenn möglich: Das Schreiben unter Zeugenmitnahme selbst beim Vermieter/Hausverwalter abgeben und auf den Zeugen ausdrücklich hinweisen.
Anders allerdings, falls Du statt der Nachzahlung noch ein Guthaben und damit eine Rückzahlung erwartest, hier würde es dann ungleich schwieriger ...
MfG
rhw