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Arbeitsvertragliche Altersgrenze von 63 Jahren bei vorgezogener Altersrente
Der am 28. Juni 1937 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1965 beschäftigt. Am 29. Juni 1998 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2000. Die Vereinbarung enthielt den Hinweis, daß der Kläger ab diesem Zeitpunkt wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersrente beziehen werde. Mit seiner im Januar 2000 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit der Vollendung seines 63. Lebensjahrs, sondern bestehe gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (jetzt: § 41 Satz 2 SBG VI) bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs und damit bis Juni 2002 fort.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Ende Juni 2002 fort. Nach dieser Bestimmung gilt eine Vereinbarung, welche die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters beziehen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abgeschlossen, sofern die Vereinbarung nicht innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der 3-Jahres-Frist ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahrs, sondern der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens. Mit der am 29. Juni 1998 zum 30. Juni 2000 geschlossenen Ausscheidensvereinbarung war diese Frist gewahrt.
BAG Urteil vom 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - LAG Brandenburg Urteil vom 21. November 2000 - 1 Sa 445/00