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Obsternte durch Mieter
Wenn der Mieter gemäß Mietvertrag für die Gartenpflege zuständig ist und im Garten Obstbäume und Beerensträucher stehen, darf er auch das Obst ernten und behalten. Eine Herausgabepflicht bzw. ein Ernteverbot besteht nur, wenn es mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde. (AG Leverkusen, Az. 28 C 277/93, aus: WM 1994, S. 199)