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Arbeitszeugnis: kein Berichtigungsanspruch nach 15 Monaten
Erteilt ein Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer unmittelbar nach seinem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis, so steht dem Mitarbeiter nach 15 Monaten kein Berichtigungsanspruch mehr zu. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber wegen der nicht gerade positiven Beurteilung (fehlender Zusatz, dass das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen jederzeit einwandfrei war) mit einem Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers rechnen musste.
Urteil des LAG Hamm
3 Sa 248/02
Handelsblatt vom 19.02.2003