Gast hat diese Frage gestellt
Arbeitszimmer: räumliche Nähe zur Wohnung
Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 V 1 Nr. (steuerliche Absetzbarkeit jährlich maximal 1250 EUR), wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt oder unmittelbar an diese angrenzt.
Urteile des BFH vom 26.02.2003
VI R 124/01 und125/01
NJW 2003, 2120