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Hallo,
ich bitte um Beantwortung der Frage, ob es sich bei der folgenden Formulierung in meinem Mietvertrag um so genannte „starre Fristen“ nach jüngster Rechtsprechung des BGH handelt.
§ 10 Obhutspflicht / Schönheitsreparaturen / Erhaltung der Mietsache[/i:41676]
1. der Mieter hat die Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Er hat für eine ordnungsgemäße Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2. Schönheitsreparaturen sind vom Mieter in fachhandwerklicher Qualität auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich von Holzfenstern, das Streichen von Türen und der Wohnungseingangstüren (Holz) von innen sowie der Heizkörper einschl. der Heizröhre.
Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
· In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen),
· In Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
· In sämtlichen Nebenräumen alle 7 Jahre
Der Mieter darf nur mit Zustimmung der XXX von der bisherigen Ausführungen abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
3. Die XXX ist nach billigem Ermessen berechtigt, die nach Ziffer 2 vereinbarten Fristen zu verkürzen bzw. zu verlängern, wenn der Grad der Abnutzung bzw. der Zustand der Wohnung dies erfordert. Einen entsprechenden Verlängerungsantrag hat der Mieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der vertraglichen Ausführungsfristen zu stellen.
§ 19 Rückgabe der Mietsache[/i:41676]
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Der Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe wird in einem anzufertigenden Abnahmeprotokoll festgestellt.
2. hat der Mieter Veränderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht wiederherzustellen. Für Anlegen und Einrichtungen, auch Schilder und Anschriften, innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die XXX kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn die dem Mieter dafür angemessen entschädigt. Der XXX steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mietnahme ein berechtigtes Interesse hat.
3. Die nach § 10 Abs. 2 fälligen Schönheitsreparaturen sind rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
4. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen gemäß § 10 Abs. 2 noch nicht fällig, so hat der Mieter auf Verlangen der XXX einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden Kosten einer im Sinnen des § 10 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und dem seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenem Zeitraum. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt hat, ist er von der Zahlung eines Kostenanteils befreit.
Vielen Dank im Voraus