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Mieter einer Erdgeschosswohnung müssen die Betriebskosten für einen Aufzug anteilig mittragen. Dies entschied das Landgericht Augsburg und verwarf damit eine Amtsgerichts-Entscheidung. Die Berufungskammer befand, dass Vereinbarungen zur Beteiligung aller Mieter an den Aufzugskosten nicht ungewöhnlich seien. Für die Beklagte sei also von vornherein ersichtlich gewesen, dass sie Aufzugskosten zahlen muss, was sie "auch nicht unangemessen benachteiligt". Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die anteilige Umlage der Betriebskosten für Liftanlagen auf Mieter von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werde. Da die Beklagte aber nicht auch noch die Revision zahlen wollte, ließ sie das Urteil rechtskräftig werden. Az. 4 S 3689/02 <br />
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