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blauwalkuh hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich versuche mal alles so strukturiert wie möglich darzustellen:
- Ich, Student, zog zum Wintersemester kurzfristig, da im Nachrückverfahren angenommen, in eine private Wohnung, also kein Studentenwohnheim.
- Ich kündigte, da geplanter Studienabbruch und Wegzug aus dem Bundesland, fristgemäß per Post ohne Einschreiben zum 30.4.
Ich bekam per Mail die Bestätigung der Kündigung, jedoch Absage aufgrund:
§ 2 Mietzeit / Miete

1. Das Mietverhältnis beginnt am (....) und läuft auf unbestimmte Zeit.
Eine Kündigung muß schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

6. Das Recht des Mieters und Vermieters zur ordentlichen Kündigung ist für die Dauer von zwei Jahren seit Abschluß des Mietvertrages ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Jahres verlängert sich der Kündigungsverzicht für beide Mietvertragsparteien um jeweils weitere sechs Monate, wenn nicht eine Partei vorher mit einer Frist von 3 Monaten dieser Verlängerung widerspricht.

Fragen sind:
1. ist 2.6. unwirksam, da: "Nach Ablauf dieses Jahres verlängert sich der Kündigungsverzicht für beide Mietvertragsparteien um jeweils weitere sechs Monate [...] ?
2. Ist 2.6. unwirksam, da: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-30708_Studentenzimmer-Zweijaehriger-Kuendigungsverzicht-ist-unwirksam.news8583.htm
Dass ich Student bin, hat der Vermieter sogar seit Einzug schriftlich auf der Selbstauskunft.
Trifft das Urteil auf mich zu oder ist das Hyroglyphenlesen und ich übersehe irgendwass ?
Meine Vermietung ist nämlich etwas größer und der Chef sogar (Dr.?) Jurist (für Mietrecht sogar, glaube ich).

Kann eine von den beiden Sachen den Kündigungsverzicht aufheben ?
Wenn ja, kann ich dann meine alte Kündigung, deren Bestätigungsmail über ihren Eingang ich noch besitze, wirksam machen und zum 30.4. ausziehen ?

Danke

1 Kommentar zu „Aus Kündigungsverzicht rauskommen”

JaninaRabold aktiver Benutzer 19.03.2014 11:00

Hallo,
fast gleicher Fall wie auch im Urteil vom BGH. Eine zu Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam!
Da dein Vermieter schon zum Einzug wusste, das du Student bist, ist sein Kündingungsausschluss unwirksam. In diesem Fall wirst du mit Sicherheit Recht bekommen. Um zu wissen wann du ausziehen kannst, müsste ich das Datum des Kündigungsschreibens und das Datum des Widerspruchs deines Vermieters, kennen.

Mfg
Janina

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