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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich möchte gerne zu meinem Freund in die Mietwohnung ziehen und mich auch beim Amt unter dieser Adresse ummelden. Allerdings würde ich keine Miete und Kaution zahlen, das heißt, in keinem Unternietsverhältnis wohnen. Kann der Vermieter grundsätzlich verbieten, dass ich in die Wohnung einziehe? Muss er diese Entscheidung begründen, wenn ja, welche Gründe sind unzureichend? Kann er verlangen, dass ich dann auch einen Mietvertrag abschließen muss oder ihm irgendeine Sicherheit jedweder Art hinterlasse? Wenn nicht, kann ich von ihm eine Bestäigung verlangen, damit ich mich ummelden kann?
Bin dankbar für jede Antwort!
Stichwörter: freund + wohnen

5 Kommentare zu „Beim Freund wohnen?”

Susanne Experte!

Der Vermieter muss lediglich informiert werden, dass der Lebenspartner einzieht, das darf er nicht verbieten. Dafür muss auch kein neuer oder separater Mietvertrag abgeschlossen werden.
Ist die Beziehung beendet, kannst Du allerdings auch ohne jegliche Kündigungsfrist vom Hauptmieter an die Luft gesetzt werden.
Daher sollte mit dem Hauptmieter ein Untermietvertrag abgeschlossen werden! Für die Ummeldung reicht dann die Unterschrift des Hauptmieters.

jimmi

Danke, das hilft mir schon mal weiter.

fin Experte!

Wenn dem Hauptmieter gekündigt werden sollte, muss aber leider auch i.d.R. der Untermieter gehen. Auch kann der Vermieter eine Untermiete untersagen.

Rano Experte!

Wie ich in diesem Jahr festgestellt habe, ist für eine amtliche Anmeldung keine Bescheinigung des Vermieters mehr nötig.

Gruß
Ralph

calima aktiver Benutzer

Wie ich in diesem Jahr festgestellt habe, ist für eine amtliche Anmeldung keine Bescheinigung des Vermieters mehr nötig.

Gruß
Ralph[/quote:584e3]

Bis zum 2.4.2004 musste der Mieter seine Wohnung innerhalb 1 Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung abmelden und an seinem neuen Wohnort anmelden. Auch der Vermieter hatte bei der Ab.- und Anmeldung mitzuwirken. Seit 2.4.2004 wurde das elektronische Anmeldeverfahren bundeseinheitlich eingeführt. Hierbei ist die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung entfallen, wobei er aber bei einem rechtlichen Interesse einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Vor und Familiennamen der in seiner Mietwohnung gemeldeten Einwohner hat. Umzüge innerhalb der BRD wird auf die Abmeldung verzichtet, außer jemand zieht ins Ausland.

Siehe:
BFH ( IIR 28/95
BVerwG JZ 2001, 603
OVG Münster WM 93, 627
OVG Schleswig ZAP 93, 1110
BVerwG WM 2000, 140

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