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Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts
Haben ein CD-Hersteller und ein Großhändler für Bild- und Tonträger vereinbart, dass letzterem ein Rückgaberecht für nicht abgesetzte Tonträger zusteht, so ist die Vereinbarung nicht als Rücktrittsrecht zu werten, sondern als Wiederverkaufsrecht des Großhändlers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung dem Großhändler das Absatzrisiko nehmen sollte.
Die Unterscheidung kann wesentliche Konsequenzen insbesondere bei einer Verweigerung der Rücknahme durch den Hersteller und dem Risiko des zufälligen Untergangs oder der unverschuldeten wesentlichen Verschlechterung der gelieferten Ware haben.
Urteil des BGH vom 07.11.2001
VIII ZR 213/00
Betriebs-Berater 2002, 13